Arbeitsunfall oder Wegeunfall: Wer zahlt die Fahrtkosten?
Steht eine Fahrt im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit, sollte nicht zuerst die Krankenkasse geprüft werden. Die gesetzliche Unfallversicherung hat eigene Reisekostenregelungen.
Eigener Kostenträgerweg über die Unfallversicherung
§ 43 SGB VII regelt Reisekosten der gesetzlichen Unfallversicherung. Erfasst werden unter anderem Fahr- und Transportkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung; bei Rehabilitation und Teilhabe verweist die Norm auf § 73 SGB IX.
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt vom Versicherungsverhältnis ab. Für die Prüfung sind Aktenzeichen, Unfallbezug und die konkrete Behandlung hilfreich.
Begleitperson kann relevant sein
§ 43 SGB VII erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Reisekosten einer wegen des Gesundheitsschadens erforderlichen Begleitperson.
Diese Angaben sind für die Prüfung besonders wichtig
- Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit
- zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
- Zusammenhang der Fahrt mit Heilbehandlung/Reha
- Transportart und medizinischer Bedarf
- ggf. notwendige Begleitperson
Wichtige Originalquellen
Für die Auswertung sind möglichst amtliche oder institutionelle Primärquellen entscheidend.
Rechtslage, Richtlinien, Satzungen und Verwaltungspraxis können sich ändern. Im konkreten Ergebnis wird deshalb zusätzlich der hinterlegte Prüfstand ausgewiesen.
Konkreten Fall prüfen
Beantworten Sie die Fragen zu Ihrem Fahrtanlass. Das System zeigt mögliche Kostenträger, Rechtsgrundlagen und offene Prüfpunkte.
Kostenlos prüfenHäufige Fragen
Sollte ich nach einem Arbeitsunfall zuerst die Krankenkasse fragen?
Der Unfallversicherungsträger kann für unfallbezogene Heilbehandlung und Reisekosten einen eigenen, vorrangigen Leistungsweg haben. Deshalb sollte die Zuständigkeit von Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geprüft werden.
Gehören Transportkosten zu den Reisekosten?
§ 43 SGB VII nennt Fahr- und Transportkosten ausdrücklich als Bestandteil der Reisekosten.