Reha-Fahrtkosten

Reha-Fahrtkosten: Wer übernimmt die Reise zur Rehabilitation?

Bei medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es einen eigenständigen Reisekostenweg. Entscheidend ist zuerst, welcher Rehabilitationsträger für die zugrunde liegende Leistung zuständig ist.

Kurz gesagt: FahrkostenCheck bewertet nicht nur den zuerst vermuteten Kostenträger. Je nach Angaben werden alternative oder vorrangige Rechtswege zusätzlich geprüft.

§ 73 SGB IX als zentrale Reisekostennorm

§ 73 SGB IX erfasst erforderliche Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben. Die Norm nennt außerdem besondere Beförderungsmittel, erforderliche Begleitpersonen und weitere notwendige Reisekosten.

Welcher Träger ist zuständig?

Je nach Ausgangsleistung kann zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, eine Krankenkasse, die gesetzliche Unfallversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein. Deshalb sollte FahrkostenCheck die Fahrt nie losgelöst von der bewilligten oder beantragten Reha-Leistung betrachten.

Besondere Beförderung und Begleitung

Wenn Art oder Schwere einer Behinderung ein besonderes Beförderungsmittel oder eine Begleitperson erforderlich machen, kann das für die Reisekostenprüfung relevant sein. Auch hier gilt: Erforderlichkeit muss aus dem konkreten Fall hervorgehen.

Diese Angaben sind für die Prüfung besonders wichtig

  • bewilligte oder beantragte Reha-/Teilhabeleistung
  • zuständiger Rehabilitationsträger
  • notwendige Hin-/Rückfahrt oder Pendelfahrt
  • Begleitperson oder besonderes Beförderungsmittel
  • mögliche Familienheimfahrten bei längeren Maßnahmen

Wichtige Originalquellen

Für die Auswertung sind möglichst amtliche oder institutionelle Primärquellen entscheidend.

Rechtslage, Richtlinien, Satzungen und Verwaltungspraxis können sich ändern. Im konkreten Ergebnis wird deshalb zusätzlich der hinterlegte Prüfstand ausgewiesen.

Konkreten Fall prüfen

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Häufige Fragen

Ist immer die Rentenversicherung für Reha-Fahrtkosten zuständig?

Nein. Die Zuständigkeit hängt von der zugrunde liegenden Reha- oder Teilhabeleistung ab. Deshalb muss der Rehabilitationsträger zuerst bestimmt werden.

Kann eine Begleitperson berücksichtigt werden?

§ 73 SGB IX nennt Kosten einer wegen der Behinderung erforderlichen Begleitperson ausdrücklich als möglichen Bestandteil der Reisekosten.

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